ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
Folgende Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich für alle Angebote und Leistungen und sind Bestandteil aller Verträge mit der Neue Monarchie Agentur für Kommunikation GmbH (nachfolgend „Neue Monarchie“). Entgegenstehende Geschäftsbedingungen sind nur dann gültig, wenn diese schriftlich bestätigt werden.
1.Vertragsabschluss
Angebote der Neuen Monarchie sind freibleibend. Der Vertrag kommt mit der schriftlichen Auftragsbestätigung zustande. Als Auftragsbestätigung gilt auch die Übersendung unserer Rechnung durch die Neue Monarchie.
2. Leistungsumfang
Gegenstand des Auftrags ist die im Vertrag bezeichnete Tätigkeit. Von der Neuen Monarchie übermittelte Besprechungsprotokolle sind ebenfalls verbindlich, wenn der Auftraggeber nicht unverzüglich nach Erhalt widerspricht. Nachträgliche Änderungen der Gestaltung, des Entwurfs und die Überarbeitung von Schriftzügen sowie die Herstellung von Dummies und Testunterlagen werden gesondert berechnet. Die Entwicklung konzeptioneller und gestalterischer Vorschläge durch die Agentur sowie deren Vorstellung erfolgt, sofern keine andere Vereinbarung getroffen worden ist, gegen Zahlung eines gesonderten Präsentationshonorars. Reisekosten sind im Honorar nicht enthalten und werden ebenso wie anfallende Kurierkosten separat nach Aufwand und Belegen berechnet.
3. Zahlungsbedingungen, Zahlungsverzug
Die Preise werden im EURO angegeben und verstehen sich, sofern nichts anderes vereinbart ist, zzgl. Umsatzsteuer.
Rechnungen sind innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Rechnungsdatum bzw. Rechnungserhalt zur Zahlung fällig. Die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen irgendwelcher von der Neuen Monarchie nicht anerkannten Gegenansprüche des Auftraggebers ist nicht statthaft. Eine Aufrechnung mit nicht rechtskräftig festgestellten Forderungen ist nicht möglich.
Gerät der Auftraggeber mit einer fälligen Zahlung ganz oder teilweise in Verzug, ist die Neue Monarchie berechtigt, Vorauszahlungen und sofortige Zahlungen aller offenen, auch noch nicht fälligen, Rechnungen zu verlangen, noch nicht ausgelieferte Ware zurückzubehalten sowie die Arbeiten an noch laufenden Aufträgen einzustellen.
4. Annahmeverzug
Die Annahme der Ware durch den Auftraggeber ist eine vertragliche Hauptpflicht. Befindet er sich mit der Annahme in Verzug und leistet er eine angeforderte Vorauszahlung nicht, so ist die Neue Monarchie berechtigt, einen pauschalen Schadenersatz in Höhe von 40% des Netto-Warenwertes geltend zu machen. Handelt es sich um speziell für den Auftraggeber erstellte oder gefertigte Waren, gilt eine 100prozentige Schadenersatzforderung als vereinbart.
5. Lieferung
Die Lieferverpflichtungen durch die Neue Monarchie sind erfüllt, sobald die Arbeiten und Leistungen von der Neuen Monarchie zur Versendung gebracht sind. Das Risiko der Übermittlung, gleich mit welchem Medium übermittelt wird, trägt der Auftraggeber. Liefertermine sind nur gültig, wenn der Auftraggeber etwaige Mitwirkungspflichten ordnungsgemäß erfüllt hat und die Termine von der Neuen Monarchie schriftlich bestätigt worden sind. Gerät die Neue Monarchie mit ihren Leistungen in Verzug, so ist ihr zunächst eine angemessene Nachfrist von vier Wochen zu gewähren. Nach Ablauf dieser Frist kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten. Die Lieferfrist verlängert sich, wenn unvorhergesehene Hindernisse, die außerhalb des Machtbereiches der Neuen Monarchie liegen, eingetreten sind, soweit diese nachweislich von erheblichem Einfluss auf die Lieferung des Liefergegenstandes sind.
6. Mängelrügen
Der Auftraggeber hat die gelieferte Ware sowie etwa zur Korrektur übersandte Produkte in jedem Fall zu prüfen. Wenn der Auftraggeber die Ware schriftlich oder mündlich freigegeben hat und sich etwaige Mängelbeseitigung bei Freigabe nicht vorbehält, erlöschen die Mängelbeseitigungsansprüche und die darauf basierenden Schadenersatzansprüche des Auftraggebers. Die Gewährleistungsfrist der Neuen Monarchie ist auf Nachbesserung innerhalb einer angemessen Frist (mind. vier Wochen) beschränkt. Dem Auftraggeber bleibt das Recht vorbehalten, bei Fehlschlagen der Nachbesserung eine Minderung der Vergütung vorzunehmen oder vom Vertrag zurückzutreten.
7. Urheberrecht
Der Auftraggeber haftet allein für die Verletzung von Urheberrechten Dritter. Der Auftraggeber hat die Neue Monarchie von allen Ansprüchen Dritter wegen solcher Rechtsverletzungen freizuhalten.
8. Nutzungsrechte
Alle Leistungen der Neuen Monarchie (sowohl aus Präsentationen als auch aus dem Vertrag), insbesondere die speziell angefertigten Betriebsgegenstände, Werkstücke und Entwurfsoriginale, bleiben im Eigentum der Neuen Monarchie und können jederzeit zurückverlangt werden. Die Neue Monarchie überträgt dem Auftraggeber die urheberrechtlichen Nutzungsrechte nur zu dem vertraglich vereinbarten Zweck. Sämtliche darüber hinausgehenden Nutzungsrechte verbleiben, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, bei der Neuen Monarchie. Die Rechte gehen erst mit vollständiger Zahlung des Gesamthonorars und der Erstattung aller Nebenkosten aus dem Auftrag auf den Auftraggeber über. Die Weiterübertragung der eingeräumten Nutzungsrechte an Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Neuen Monarchie. Die Rechte an sämtlichen von der Neuen Monarchie im Entwicklungsstadium vorgelegten alternativen Gestaltungen und Entwürfen verbleiben bei der Neuen Monarchie. Auf Anforderung der Neuen Monarchie ist der Auftraggeber zur Herausgabe aller diesbezüglicher Entwürfe, Modelle und sonstiger bildlicher Wiedergaben verpflichtet.
9. Haftung
Schadenersatzansprüche des Auftraggebers, die nicht Leben, des Körpers und die Gesundheit umfassen, sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Rechtsverletzung durch die Neue Monarchie. Die Haftung der Neuen Monarchie ist der Höhe nach auf den Auftragswert beschränkt. Es wird seitens des Neuen Monarchie keine Haftung für vom Auftraggeber überlassene Unterlagen oder etwaige Datenverluste übernommen.
Die Neue Monarchie übernimmt ebenfalls keine Haftung für die Einhaltung der für das Vertragserzeugnis relevanten rechtlichen, kennzeichenrechtlichen und/oder wettbewerbsrechtlichen Vorschriften. Sofern vom Auftraggeber eine rechtliche Prüfung des Vertragserzeugnisses ausdrücklich gewünscht wird, haftet die Neue Monarchie nicht für das Ergebnis. Die Kosten der rechtlichen Prüfung hat der Auftraggeber zu tragen. Der Auftraggeber hat die Neue Monarchie für den Fall einer Inanspruchnahme schadlos zu halten. Eine Schadenersatzpflicht der Neuen Monarchie für die Löschung von durch die Neue Monarchie erstellter Datensätze ist ausgeschlossen. Die Weitergabe von Präsentationsunterlagen und Angeboten an Dritte sowie deren Veröffentlichung, Vervielfältigung, Verbreitung oder sonstige Nutzung durch den Kunden oder seine Bevollmächtigte verpflichten den Kunden zur Honorarzahlung in Höhe der betreffenden Leistung. Diese orientiert sich an dem Angebot der Agentur oder, sofern ein solches noch nicht vorliegt, an den marktüblichen Konditionen. Sämtliche Urheberrechte an den von der Agentur im Rahmen der Präsentation vorgelegten Arbeiten verbleiben bei der Agentur, sofern die Parteien nichts Abweichendes schriftlich vereinbart haben.
10. Impressum
Die Neue Monarchie kann auf den Vertragserzeugnissen in geeigneter Weise auf ihre Firma hinweisen. Ein Entgeltanspruch entsteht dem Auftraggeber dadurch nicht. Für ihre eigene Werbung darf sie, auch nach Beendigung des Vertrages, auf ihre im Rahmen des Auftrags erbrachten Leistungen hinweisen und den Auftraggeber in ihre Referenzliste aufnehmen.
11. Vertraulichkeit
Die Neue Monarchie wird alle ihr im Rahmen des Vertrages zur Kenntnis gelangenden Informationen und Unterlagen, die nicht zur Weitergabe an Dritte bestimmt sind, streng vertraulich behandeln. Sie wird Angestellte und Dritte, die solche Informationen oder Unterlagen zur Durchführung von Arbeiten im Rahmen des Vertrages erhalten, zu gleicher Verschwiegenheit verpflichten. Die Vertraulichkeitsverpflichtung gilt über die Dauer des Vertrages hinaus.
12. Erfüllungsort und Gerichtstand
Erfüllungsort und Gerichtstand für alle aus dem Vertragsverhältnis entstehenden Ansprüche und Rechtsstreitigkeiten ist der Firmensitz der Neuen Monarchie. Es gilt ausschließlich deutsches Recht.
13. Sonstiges
Sollte eine Bestimmung nichtig sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der anderen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Parteien verpflichten sich, die nichtige Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung, die dem Zweck der unwirksamen am nächsten kommt, zu ersetzen. Die Übertragung von Rechten und Pflichten aus dem Vertrag ist dem Auftraggeber nur mit schriftlicher Zustimmung der Neuen Monarchie gestattet.